Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG  10/1

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

der Firma FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG, Industriestr. 5, 56414 Hundsangen
(im Folgenden FORTEC)


A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen von FORTEC zu Dritten (im weiteren Kunde genannt) in deren operativen
Geschäftsfeldern, die ihren Grund oder Anlass in einem Vertrag oder in einem auf die Anbahnung eines Vertrages gerichteten Vorvertragverhältnis zu einem Dritten
haben, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich in Textform ausgeschlossen ist.

1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.

1.3. Die Lieferung von Waren, die Errichtung von Anlagen, die Leistung von Diensten und Werken, der Transfer von Know-how und die sonstigen Leistungen,
sowie die Angebote von FORTEC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware, der Leistung oder der Angebote, gleich ob diese mit oder ohne Aufforderung des Kunden erfolgen,
gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.4. Andere Geschäfts-, Einkaufs-, Verkaufs-, Zahlungs-, und/oder Lieferbedingungen von Seiten des Kunden werden von FORTEC nicht anerkannt,
auch wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen ein Auftrag erfüllt wird, soweit nicht etwas anderes textförmig bestimmt und anerkannt wird .

1.5. Unter A sind die allgemeinen Bedingungen geregelt, die immer und für alle unter Ziffer 1.1. geregelten Rechtsbeziehungen von FORTEC zu Dritten
Gültigkeit haben. Daneben gelten die unten (B  E) gelisteten Sonderbedingungen für einschlägige Leistungen, die FORTEC vertraglich
seinen Kunden gegenüber erbringt. Sollte dem Kunden nicht klar sein, welche Sonderbedingungen für welche vertragliche Leistung einschlägig ist,
geben die mit Abschlussvollmacht ausgestatteten Mitarbeiter von FORTEC Auskunft. Kommen von den Bedingungen eines Vertragstyps erfasste
Sachverhalte auch bei anderen Vertragstypen vor, so wird darauf die Regelung dieser Sachverhalte entsprechend angewendet.

1.6. Sind Sachverhalte hier nicht oder nur unvollständig erfasst, so sind die Bestimmungen der
Sonderbedingungen entsprechend anzuwenden, die ähnliche Sachverhalte regeln.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von FORTEC sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der textförmigen Bestätigung von FORTEC. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, konkret auch hinsichtlich dieser Klausel.

2.2. Liegen den Angeboten von FORTEC Planungen, Projektierungen, Aufmaße oder Leistungsverzeichnisse zugrunde, die von FORTEC
selbst oder in deren Auftrag von Dritten erstellt wurden, dürfen die Angebote nicht dergestalt ausgebeutet werden, dass diese Grundlage für Ausschreibungen
 des Kunden bilden oder ansonsten an Dritte gegeben werden, um Konkurrenzangebote einzuholen oder deren Leistungserfüllung zu fördern.
Auch der Kunde selbst darf solche Unterlagen, wenn es nicht zum Vertrag mit FORTEC kommt, nicht verwenden.

3. Ergänzende Grundsätze

3.1. Handelsbräuche, die sich im Bereich der Werbetechnik im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, sind bei der Durchführung aller Geschäftsbeziehungen
mit FORTEC, sowie beim Abschluss der Verträge und deren Erfüllung zu berücksichtigen, soweit sie nicht diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.

3.2. Bei der Auslegung von Erklärungen ist der erkennbare Wille des Erklärenden maßgeblich. Bei der Auslegung von Verträgen sind der Vertragszweck,
der übrige Vertragsinhalt, die Gepflogenheiten, die sich in den gegenseitigen Beziehungen der Partner herausgebildet haben, und die Handelsüblichkeit,
insbesondere die Handelsbräuche zu berücksichtigen.

3.3. Die einzelnen Teile dieser Geschäftsbedingungen sollen so ausgelegt werden, dass sie einander nicht widersprechen.

4. Leistung

4.1. Der Leistungsort ist der Sitz von FORTEC.

4.2. Ist der Zeitpunkt für die Leistung weder vereinbart noch aus dem Zweck der Leistung zu entnehmen, so ist FORTEC berechtigt, sofort zu leisten,
und verpflichtet den Kunden in handelsüblicher Weise über die Leistung zu informieren. Der Kunde ist FORTEC gegenüber berechtigt,
die Leistung innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zu verlangen.

4.3. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
 - hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Anordnungen und so weiter,
auch wenn sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat FORTEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Solche Ereignisse berechtigen FORTEC, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. FORTEC hat seine Leistung so zu erbringen, wie es dem Bestimmungszweck entspricht. Wenn ein Bestimmungszweck weder vereinbart,
 noch für FORTEC erkennbar ist, hat FORTEC die Leistung so zu erbringen, wie es üblich ist.

4.6.  Ist nach der vertraglichen Vereinbarung die Leistungserbringung von Vorleistungen des Kunden abhängig oder sind Leistungen des Kunden einzubinden,
damit FORTEC die Gesamtleistung erbringen kann, übernimmt FORTEC keine Gewähr für die Tauglichkeit, die Qualität oder sonstige
Beschaffenheit der vom Kunden gestellten Leistung. Scheitert die Leistungserbringung seitens FORTEC an der Vorleistung des Kunden oder daran,
dass von ihm zu erbringende (Vor-) Leistungen bzw. Zusatzleistungen den Leistungserfolg durch FORTEC hindern, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.


5. Preise, Zahlung

5.1. Alle Vergütungen, Preise und sonstigen Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab 56414 Hundsangen, Industriestr. 5.

5.2. FORTEC ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für Teillieferungen oder abgeschlossene Teilleistungen im Rahmen des Liefer- oder Leistungsumfangs zu verlangen.

5.3. Zahlungen müssen sofort und abzugsfrei erfolgen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FORTEC über den Gegenwert frei verfügen kann, Gebühren, Diskont, Inkassospesen und sonstige
Zahlungsnebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.4. Skonti dürfen nur einbehalten werden, wenn dies ausdrücklich textförmig vereinbart ist.

5.5. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn,
seine Gegenforderung ist von FORTEC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit abgetretenen Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden.

5.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FORTEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz p.a. zu verlangen. FORTEC darf bei
Zahlungsverzug des Kunden, weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten. In diesem Fall ist FORTEC ferner berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele
aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen sofort zu verlangen.

5.7. Tritt nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs von FORTEC bspw. dadurch ein, dass sich das Vermögen des Kunden
 wesentlich verschlechtert oder dieser bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder kommt der Kunde mit einer fälligen
 Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Rückstand, so ist FORTEC berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder
 für die weiteren Lieferungen bzw. Leistungen Barzahlung oder Sicherheit vor Ablieferung der Ware bzw. Leistung der Dienste oder des Werkes zu verlangen,
ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. In diesem Fall ist FORTEC weiter berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und
Ausgleich offener Rechnungen sofort zu verlangen und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden geltend zu machen.

6. Sicherung der Vertragserfüllung

6.1. FORTEC ist auch dann, wenn FORTEC nach dem Vertrag oder dem Gesetz vorzuleisten hat, berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten,
wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Kunden so schwierig geworden ist, dass die Gegenleistung gefährdet ist.
 In dem Fall kann der Kunde die Zurückhaltung der Leistung durch Sicherheitsleistung abwenden.

6.2. Ist die Leistung bereits erbracht, kann FORTEC die Benutzung oder Bedienung seiner Anlagen oder seiner Werkleistung verbieten und dazu erforderlichenfalls
auch die Anlage dadurch außer Betrieb nehmen, dass deren Versorgungsleitungen gekappt werden.

7. Haftung

7.1. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch FORTEC oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FORTEC beruhen, gelten die unten in den Sonderbedingungen
genannten Ausschluss- und Haftungsbegrenzungen nicht.

7.2. Gleiches gilt auch im Falle sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FORTEC oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FORTEC beruhen und bei der Verletzung einer Kardinalspflicht aus dem Vertrag
sowie in Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung.

8. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der FORTEC und Dritten unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Montabaur. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Hundsangen.

9. Textform, Salvatoresche Klausel

9.1. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Das gilt auch für diese Klausel selbst. 
Mündliche Nebenabreden  auch solche vor Vertragsschluss  entfalten keine Wirkung.

9.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen zur Folge. An die Stelle der nichtigen
Bestimmungen treten die rechtsgültigen Bestimmungen, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unter Berücksichtigung des Sinnes und des Zweckes dieser Geschäftsbedingungen getroffen hätten, um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg herbei zuführen.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

B. Sonderbedingungen für Planungen, Entwicklung von technischen Konzepten, sowie sonstigen technischen Leistungen

Diese Bedingungen gelten für alle Arten von technischen Leistungen, insbesondere Planungen und technischen Konzepten.
Durch einen Vertrag über die Erstellung einer Planung, Ausschreibungsunterlage oder die Entwicklung von technischen Konzepten oder sonstige
technische Leistungen verpflichtet sich FORTEC, ein Ergebnis zu erarbeiten und dem Kunden die Leistung zu übertragen.
Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Vergütung zu bezahlen.

1. Vertragliche Leistung

1.1. FORTEC ist verpflichtet, ein technisch realisierbares Ergebnis zu übertragen, soweit der Vertragszweck nicht erkennbar ein anderer ist.
Dazu hat FORTEC alle für das Erreichen des Vertragswerkes erforderlichen technischen Lösungen zu
 erarbeiten oder zu planen und sie vollständig dem Kunden zu übertragen

1.2. Auf Anforderung des Kunden hat FORTEC die übertragenen technischen Ergebnisse oder Planungsleistungen zu erläutern.

2. Obliegenheiten des Kunden

2.1. Der Kunde ist verpflichtet, Entscheidungen, die FORTEC von ihm vertragsgemäß fordert, unverzüglich und verbindlich zu treffen.

3. Urheberrechtsschutz

3.1. Planungsleistungen, sowie gestalterische Leistungen im Bereich der Werbetechnik, sowie die Entwicklung individueller Softwarelösungen genießen
Urheberrechtsschutz. Solche Leistungen dürfen demgemäß nur zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Sollen Leistungen auch zu anderen
Zwecken genutzt werden, bedarf das der vertraglichen Vereinbarung oder der Zustimmung von FORTEC.

3.2. Werden urheberrechtsfähige Leistungen von FORTEC ohne Einwilligung oder Zustimmung vom Kunden oder in dessen Auftrag von Dritten genutzt,
schuldet der Kunde FORTEC hierfür ein angemessenes Entgelt. Dieses entspricht pro Nutzung 15 % der auf die Leistung oder Teilleistung entfallenden Vergütung,
die vertraglich für die Erstellung und Planung erforderlich war.

C. Sonderbedingungen für Reparatur- und Montageleistungen

Diese Bedingungen gelten für die Erbringung von Reparatur- und Montageleistungen. Durch den Reparatur- und/oder Montagevertrag verpflichtet sich FORTEC
eine Reparatur- oder Montage auszuführen (Vollmontage) oder deren Durchführung zu leiten (Montageleitung) und der Kunde die Vergütung zu zahlen.

1. Vollmontage

1.1. Bei der Vollmontage führt FORTEC die Reparatur oder Montage eigenverantwortlich durch und ist damit für die fachmännische Ausführung der Arbeiten
und deren zeitlichen Ablauf voll verantwortlich.

1.2. FORTEC ist verpflichtet den Reparatur- oder Montagegegenstand in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

1.3. Der Kunde hat für die Montagefreiheit Sorge zu tragen. Er hat damit alle Voraussetzungen zu schaffen, dass zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Arbeiten
 ungehindert beginnen und in der Folge kontinuierlich ablaufen können. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Bereitstellung notwendiger Energieanschlüsse
 mit den vereinbarten Anschlusswerten, die ungehinderte Zugänglichkeit des Montageortes für die Monteure, deren Fahrzeuge und das Montagegerät und das
 Beschaffen etwaiger behördlicher Genehmigungen für die Montage oder Durchführung des Werkes.

1.4. Der Kunde ist weiter verpflichtet, FORTEC rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über die am Montageort geltenden Sicherheitsbestimmungen, die für die
 Ausführung der Montage von Bedeutung sind, zu informieren und die zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

2. Montageleitung

2.1. FORTEC ist verpflichtet, die Montagearbeiten zu koordinieren, ihre Durchführung anzuleiten, zu kontrollieren und erforderliche Mängelbeseitigungen zu organisieren.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten und mit seinem Montagepersonal, einschließlich der Hilfskräfte, die Montage auszuführen.

2.3. Zur Verwirklichung der Pflichten von FORTEC bei der Montageleitung hat der von FORTEC bestimmte Montageleiter gegenüber dem Personal des Kunden
ein Weisungsrecht hinsichtlich des Ablaufes, sowie der technischen und technologischen Durchführung der Montage. Er kann dieses Weisungsrecht an
weiteres Montageleitungspersonal von FORTEC oder an von FORTEC eingesetzte Subunternehmer delegieren.

2.4. FORTEC ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Weisungen, Empfehlungen und Erläuterungen verantwortlich.

2.5. FORTEC ist nicht verantwortlich für Mängel, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden, auf eine unfachmännische Ausführung der Montagearbeiten
durch den Kunden, auf die Verletzung der Bedienungs- und Wartungsvorschriften oder auf eigenmächtige Änderungen am Montagegegenstand
durch den Besteller zurückzuführen sind.

2.6. FORTEC ist nicht verantwortlich für den zeitlichen Ablauf der Montagearbeiten.

D. Sonderbedingungen für den Verkauf von Sachen und Sachgesamtheiten

Diese Bedingungen gelten für den Verkauf von Sachen und Sachgesamtheiten, also bspw. Leuchten oder komplette Lichtanlagen.
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich FORTEC, eine Sache oder Sachgesamtheit zu übereignen und der Kunde den Kaufpreis dafür zu zahlen.

1. Lieferung

1.1. FORTEC liefert nach üblichem technischen Standard. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten von der vereinbarten Ware,
Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen und / oder Verbesserungen bleiben FORTEC vorbehalten. Ebenso ist FORTEC zu Teillieferungen berechtigt.

1.2. FORTEC erfüllt den Kaufvertrag durch Bereitstellung der Kaufsache ab Lager in transportgeeigneter Verpackung.

1.3. Der Versand der Sache an einen anderen Ort erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
Verschlechterung der Sache geht von FORTEC auf den Käufer über, sobald die Sache dem Frachtführer übergeben ist.

1.4. Lieferfristen führen nur dann zur Anwendbarkeit der Rechtsfolge des § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB (Entbehrlichkeit der Fristsetzung für einen Rücktritt),
wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

2. Gefahrtragung

2.1. Dem Kunden obliegt der Transport des Kaufgegenstandes zum und vom vertraglich vereinbarten Einsatz- oder Veranstaltungsort.
Der Kunde hat selbst für den fachgerechten Transport Sorge zu tragen und den Kaufgegenstand gegen die Gefahren der Beschädigung
und des Verlustes auf dem Transportweg zu versichern. Das gilt auch, wenn Franko-Lieferung vereinbart ist.

2.2. FORTEC ist bereit, auf Gefahr und Kosten des Kunden den Transport und die Versicherung der Kaufsache zu gewährleisten.
Auch in dem Fall trägt FORTEC keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art. Eine Transportversicherung wird von FORTEC
 nicht abgeschlossen, außer auf ausdrückliche Weisung und Rechnung des Kunden.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum der FORTEC. Der Kunde ist berechtigt, diese Vorbehaltsware im Rahmen
ordnungsgemäßen Gebrauches und Geschäftsgangs zu verwenden, zu verarbeiten und zu veräußern, solange sie nicht in Verzug sind. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

3.2. Weiter gewährt der Kunde FORTEC bis zur Erfüllung aller Forderungen von FORTEC (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die FORTEC
 aus jedem Rechtsgrund gegen seinen Kunden jetzt oder künftig zustehen, folgende Sicherheiten (vgl. 3.3.  3.5.), die FORTEC auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert seine Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

3.3. Der Kunde und FORTEC sind sich einig, dass bei der Verarbeitung der gelieferten Ware nach § 950 BGB eine neue Sache für FORTEC hergestellt wird.
Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit anderen beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BGB) tritt der Kunde im
Voraus seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an FORTEC ab. Für alle Fälle, bei denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
der gelieferten Ware FORTEC an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an FORTEC ab.

3.4. Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf an Dritte werden im Voraus an FORTEC abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit
anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von FORTEC gelieferten Ware. Der Kunde ist zur
Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs widerruflich ermächtigt.

3.5. Auf Verlangen hat der Kunde FORTEC die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung der Schuld offen zu legen.

3.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von FORTEC hinzuweisen
und FORTEC unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist FORTEC berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls vom Kunden die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

4. Gewährleistungsrechte

4.1. FORTEC haftet innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung von Neuware dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei
normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Fehler, die durch Abnutzung und / oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst,
selbst, wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die - nicht auf das Verhalten von
 FORTEC zurückgehend - durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder einen Dritten,
eigenmächtige Änderungen oder ähnliche, in der Sphäre des Käufers liegende Umstände verursacht werden.

4.2. Die Gewährleistung für Leuchtmittel aller Art ist ausgeschlossen, es sei denn deren Fehler oder ein Defekt lässt sich zweifelsfrei auf einen
Produktionsfehler des Herstellers des Leuchtmittels zurückführen. 

4.3. Gebrauchte Ware wird, wie sie steht und liegt, also ohne jede Gewährleistung verkauft.

4.4. Im Übrigen erfolgt die Lieferung der Produkte von FORTEC ausschließlich im Rahmen der Gewährleistungs- und Garantiebedingungen der Hersteller,
die FORTEC dem Kunden jeweils auf Anforderung übermittelt.

4.5. Eine besondere Beschaffenheit der von FORTEC verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart,
es sei denn, dass von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.

4.6. Eine unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage und oder Inbetriebnahme wird insbesondere vermutet, wenn das Gehäuse bei von FORTEC
verkaufter Ware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von FORTEC geöffnet oder vom Hersteller oder von FORTEC angebrachten Siegel entfernt werden,
es sei denn dem Käufer gelingt der Gegenbeweis. Siegel vom Hersteller oder von FORTEC sind von diesen angebrachte Aufkleber, die gewährleisten,
dass alle Komponenten in ordnungsgemäßer Weise eingebaut und verwendet werden. Nach Entfernung dieser Siegel ohne ausdrückliche
schriftliche Genehmigung durch FORTEC ist deshalb jede weitere Gewährleistung für alle betroffenen Komponenten, sowie Folgeschäden ausgeschlossen.

4.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Die Ware und deren Verpackung sind unverzüglich bei ihrer Anlieferung nach handelsüblichen
Gepflogenheiten zu untersuchen. Beanstandungen sichtbarer Mängel, der Menge und des Sortiments sind binnen 5 Tagen nach Empfang der Ware in Textform
geltend zu machen und zu begründen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen FORTEC ausgeschlossen.

4.8. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich in Textform erfolgen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind
Gewährleistungsansprüche gegen FORTEC ausgeschlossen. Fehler und Mängel der gelieferten Produkte sind FORTEC unabhängig davon,
wie lange nach dem Kauf ein solcher Fehler oder Mangel auftritt, darzulegen und nachzuweisen.

4.9. Ansprüche wegen Mängel der Ware sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Wahl der FORTEC auf das Recht der Nachbesserung und /
oder Ersatzleistung. FORTEC ist zu dieser Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird FORTEC diese Möglichkeit verweigert,
so ist FORTEC insoweit von der Nachbesserung und von weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Käufer nur dann,
wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung der FORTEC fehlgeschlagen ist.

4.10. Die Nacherfüllung und die sonstigen Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
 fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht vorausgesetzt sind, bzw. auf
unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsmaßnahmen durch den Käufer zurückzuführen sind.

4.11. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über die Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Schadensersatz von FORTEC
 nur geschuldet ist, wenn der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von FORTEC beruht und / oder der Schaden in einer Verletzung von Leben
, Körper oder Gesundheit besteht.

4.12. Gewährleistungsansprüche gegen FORTEC stehen nur dessen unmittelbarem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

5. Haftung und Schadenersatz

5.1. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet FORTEC nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Eine Haftung für entfernte oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt.

5.2. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen FORTEC wegen Mängeln des Kaufgegenstandes bestehen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entfernte und / oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5.3. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch FORTEC oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FORTEC beruhen, gelten die vorstehend genannten Ausschluss- und
Haftungsbegrenzungen nicht. Gleiches gilt auch im Falle sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FORTEC oder einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FORTEC beruhen und bei der Verletzung einer Kardinalspflicht
aus dem Vertrag sowie in Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung.

E. Sonderbedingungen für Anlagenverträge

Diese Bedingungen gelten für die Errichtung von Anlagen oder Teilen von Anlagen. Mit dem Anlagevertrag verpflichtet sich FORTEC, eine Lichtanlage komplett
zu erstellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist FORTEC dabei verpflichtet, die Anlage zu projektieren, zu liefern und zu montieren. Die Anlage wird dabei
vom Kunden entweder erworben oder von FORTEC angemietet. Der Kunde zahlt für die Errichtung der Anlage und die Miete von Geräten und
Komponenten eine Vergütung. Für die Planungsleistungen gelten ergänzend die Bedingungen oben B. Für den Kauf der Anlage oder Teilen davon gelten
 ergänzend die Kaufbedingungen (D). Für die Montage gelten ergänzend die Montagebedingungen (C).

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Sonderbedingungen umfassen die Planung, den Transport, den Aufbau und den Einbau von Geräten und Anlagen für Werbetechnik,
sowie alle sonstigen Leistungen, die mit einem Anlagenvertrag verbunden sind.

1.2. Die Bedingungen gelten auch, wenn Anlagen errichtet werden, bei denen Komponenten oder Teilanlagen vom Kunden gestellt werden.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Die von FORTEC geschuldete vertragliche Leistung ergibt sich nach Art und Umfang aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung.

2.2. FORTEC trägt während der vereinbarten Leistungsphasen die Verantwortung für die Anlage bis zu dessen Bereitstellung
 für den Kunden oder Übergabe an den Kunden.

3. Obliegenheiten des Kunden

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, FORTEC eine angemessene Zeitspanne für den Einbau sowie den etwaigen Umbau der Anlage zu gewähren.

3.2. Es obliegt weiter ausschließlich dem Kunden sicherzustellen, dass Montagefreiheit (D. 1.3.) gegeben ist.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen behördlichen und technischen Erlaubnisse für den Einsatz der Anlage auf eigene Gefahr und Kosten zu beschaffen.

3.4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Wartungs- und Betriebspersonal von FORTEC  unabhängig davon, ob die Anlage von FORTEC nach der vertraglichen
Vereinbarung bedient wird - jederzeit Zugang zur Anlage zu ermöglichen und diesen Zugang auch zuzulassen.

4. Haftung für Vorleistungen oder beigestellte Leistung des Kunden

4.1. FORTEC haftet nicht für Vorleistungen oder beigestellte Leistungen des Kunden.

4.2. FORTEC ist nicht verpflichtet, eine vom Kunden übergebene Statik auf Richtigkeit zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

4.3. FORTEC übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Anlage am Einbauort eingesetzt werden darf.

5. Abnahme

5.1. Die Abnahme von Anlagen, die von FORTEC errichtet wurden, erfolgt durch Lichtchecks, sowie erforderlichenfalls noch in der Vorführung der mit der Anlage
verbundenen Technik, soweit solche vertraglich mit zu erbringen war.

5.2. In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, FORTEC das Ergebnis der Abnahme in schriftlicher Form eines von FORTEC vorgelegten Abnahmeprotokolls zu
bescheinigen. In dem Protokoll sind auch alle Mängel zu listen, die bei der Abnahme festgestellt wurden. Das Abnahmeprotokoll bestimmt zugleich die
vertragsgemäße Leistung, so dass der Kunde nachträglich sich nicht mehr auf das Vorhandensein von Eigenschaften als Mängel berufen kann, die bereits
erkennbar bei Abnahme vorlagen. Das gilt nicht, soweit Mängel nach Abnahme auftreten bzw. bei der Abnahme und dem damit verbundenen Leistungstest,
die Mängel nicht feststellbar waren.

5.3. Wird eine Abnahme oder ein Leistungstest nicht durchgeführt und nimmt der Kunde die von FORTEC erstellte Anlage oder erbrachte Werkleistung in
Betrieb oder in Benutzung, ist die Anlage bzw. Werkleistung von FORTEC abgenommen.


Hundsangen, 15.03.2010 Gültig ab 01.04.2010